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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Move Clear Umzüge, Räumung & Rückbau GbR (nachfolgend „Move Clear") und für die Nutzung dieser Website. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
Die Bedingungen gliedern sich wie folgt:
  • Teil A und Teil B gelten für Umzüge und Transporte.
  • Teil C gilt für Räumungen, Entrümpelungen, Haushalts- und Gewerbeauflösungen sowie Rückbau- und Demontagearbeiten.
  • Teil D gilt für alle Verträge sowie für die Nutzung dieser Website.
Soweit sich Regelungen widersprechen, gehen die für die jeweilige Leistung spezielleren Bestimmungen der Teile A bis C vor. In den Teilen A und B ist mit „Möbelspediteur" die Move Clear GbR und mit „Absender" der Auftraggeber gemeint.
Teil A – Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
  • Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  • Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
Teil B – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Transporte
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Sammeltransport Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
4. Trinkgelder Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Transportsicherungen Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Elektro- und Installationsarbeiten Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Handwerkervermittlung Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
9. Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10. Abtretung Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Missverständnisse Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
14. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.
15. Lagervertrag Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
16. Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.
Teil C – Ergänzende Bedingungen für Räumungen, Entrümpelungen und Rückbauarbeiten
18. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Räumungen, Entrümpelungen, Haushalts- und Gewerbeauflösungen, Entsorgungen sowie Rückbau- und Demontagearbeiten. Werden diese Leistungen zusammen mit einem Umzug beauftragt, gelten für den Umzugsteil vorrangig die Teile A und B.
19. Angebot und Leistungsumfang Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Ausführung der beauftragten Leistung zustande. Grundlage des Angebots sind die Angaben des Auftraggebers bzw. das Ergebnis einer Vor-Ort-Besichtigung. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung; soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das Objekt besenrein übergeben.
20. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Er sorgt rechtzeitig für den Zugang zum Objekt, für Zufahrts- und Parkmöglichkeiten einschließlich etwaiger Halteverbotszonen sowie für erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
21. Nicht zu räumende Gegenstände und Wertsachen Gegenstände, die nicht geräumt oder entsorgt werden sollen, sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftraggeber eindeutig zu kennzeichnen oder zu entfernen. Bargeld, Schmuck, Urkunden, Datenträger und sonstige Wertgegenstände sind vom Auftraggeber vorab selbst zu entnehmen; eine Pflicht, das Räumungsgut auf Wertgegenstände zu durchsuchen, besteht nicht. Für Gegenstände, die vertragsgemäß entsorgt wurden, können nach Durchführung der Arbeiten keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
22. Eigentumsübergang und Verwertung Mit Beginn der Räumung geht das vom Auftrag umfasste Räumungsgut in das Eigentum von Move Clear über. Der Auftraggeber versichert, Eigentümer dieser Gegenstände zu sein oder zur Verfügung über sie berechtigt zu sein. Ein Verwertungserlös wird nur dann auf das Entgelt angerechnet, wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorgesehen ist.
23. Schadstoffe und gefährliche Abfälle Befinden sich im Objekt gefährliche Stoffe oder Abfälle (z. B. Asbest, Mineralwolle, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Öle, Kraftstoffe, Chemikalien, Batterien oder Druckgasbehälter), ist dies vor Arbeitsbeginn in Textform anzuzeigen. Solche Stoffe sind nicht Bestandteil eines Pauschalangebots und gehen nicht in unser Eigentum über. Ihre Entsorgung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und wird zusätzlich berechnet; andernfalls obliegt sie dem Auftraggeber.
24. Entsorgung Die Entsorgung erfolgt über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe bzw. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften. Entsorgungsnachweise werden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
25. Abweichender Leistungsumfang und Mehraufwand Weicht der tatsächliche Umfang erheblich von der Kalkulationsgrundlage ab (z. B. durch eine wesentlich größere Menge, zusätzliche Räume, erschwerte Zugänglichkeit oder den Ausfall eines Aufzugs), stimmen wir den Mehraufwand vor der weiteren Ausführung mit dem Auftraggeber ab. Der vereinbarte Mehraufwand wird zusätzlich vergütet.
26. Rückbau- und Demontagearbeiten Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die beauftragten Rückbauarbeiten zulässig sind und die erforderlichen Zustimmungen (z. B. von Eigentümer, Vermieter, Eigentümergemeinschaft oder Behörde) vorliegen. Er teilt vor Arbeitsbeginn den Verlauf verdeckter Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Heizung, Daten) sowie tragende Bauteile mit. Eine Prüfung der Statik oder der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit schulden wir nicht. Für Schäden, die auf nicht mitgeteilten verdeckten Leitungen oder Bauzuständen beruhen, haften wir nicht. Elektro-, Gas- und Wasserinstallationsarbeiten führen wir nur aus, soweit dies ausdrücklich vereinbart und durch einen Fachbetrieb zulässig ist.
27. Mithilfe des Auftraggebers Hilft der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person bei der Durchführung der Arbeiten mit, übernehmen wir keine Haftung für Schäden, an denen diese Personen unmittelbar beteiligt waren.
28. Haftung Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Nicht von der Haftung erfasst sind insbesondere Vorschäden, normaler Verschleiß, Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung durch den Auftraggeber sowie Ereignisse höherer Gewalt.
29. Termine, Stornierung und Kündigung Vereinbarte Termine werden nach bestem Wissen eingehalten. Verzögerungen durch Verkehr, Witterung, behördliche Maßnahmen, technische Defekte oder sonstige unvorhersehbare Umstände begründen keinen Schadensersatzanspruch. Eine Stornierung oder Terminverschiebung hat in Textform zu erfolgen und ist bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Bei späterer Stornierung sind wir berechtigt, bereits entstandene Kosten sowie reservierte Kapazitäten angemessen in Rechnung zu stellen. Gesetzliche Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.
30. Preise und Zahlungsbedingungen Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie angemessene Mahnkosten zu berechnen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
Teil D – Verbraucherinformationen, Website und Schlussbestimmungen
31. Hinweis zum Widerrufsrecht Bei Umzugsverträgen handelt es sich um Verträge über die Beförderung von Waren zu einem bestimmten Termin im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht bei diesen Verträgen nicht. Bei sonstigen Verträgen, die mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu; die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird.
32. Verbraucherstreitbeilegung Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
33. Haftungsausschluss Website Die Inhalte unserer Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen wir jedoch keine Gewähr. Die Haftung für Schäden aus der Nutzung der Website ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
34. Urheberrecht Sämtliche Inhalte dieser Website, insbesondere Texte, Bilder, Logos und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Move Clear ist nicht gestattet.
35. Verlinkungen auf unsere Website Verlinkungen auf unsere Website sind zulässig, sofern dadurch keine irreführende Darstellung unseres Unternehmens erfolgt und keine Rechte von Move Clear verletzt werden.
36. Datenschutz und Cookies Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zur Verwendung von Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
37. Änderungen der AGB Move Clear behält sich das Recht vor, diese AGB für künftige Aufträge anzupassen. Für einen erteilten Auftrag gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Bedingungen.
38. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für Verträge über Leistungen nach Teil C sowie für alle sonstigen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Move Clear ausschließlicher Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Für Umzüge und Transporte gehen die Ziffern 16 und 17 vor.
39. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026